Verfassungsmäßigkeit der herabgesetzten Altersgrenze beim Bezug von Kindergeld

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az.: 2 BvR 1397/14) die Verfassungsbeschwerde zur Absenkung der Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld von 27 auf 25 Jahre nicht zur Entscheidung angenommen. Einsprüche gegen Kindergeld- bzw. Steuerbescheide sowie Anträge auf Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags über das 25. Lebensjahr hinaus dürften daher erfolglos sein.

Wie bereits berichtet hatte das Bundesverfassungsgericht erneut zu prüfen, ob die mit dem Steueränderungsgesetz 2007 von 27 auf 25 Jahre herabgesetzte Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld verfassungsgemäß ist. Wäre das Bundesverfassungsgericht zum Ergebnis gekommen, dass die Absenkung verfassungswidrig ist, hätte dies aufgrund der gesetzlichen Anknüpfung des Familienzuschlags an das Kindergeldrecht auch Auswirkungen auf den Familienzuschlag gehabt.

dbb und BDZ hatten die Betroffenen auf die Möglichkeit hingewiesen, vorsichtshalber Einspruch gegen ablehnende Kindergeld- und Steuerbescheide (über das 25. Lebensjahr hinaus) einzulegen, die Gewährung des kinderbezogenen Anteils des Familienzuschlags (über das 25. Lebensjahr hinaus) zu beantragen sowie einen Antrag auf Ruhen der Verfahren zu stellen. Der BDZ hatte im Intranet entsprechende Musteranträge für Beamtinnen/Beamte und Tarifbeschäftigte zur Verfügung gestellt, mit denen im Hinblick auf eine mögliche Feststellung der Verfassungsmäßigkeit der Absenkung der Altersgrenze durch das Bundesverfassungsgericht Ansprüche auf den Familienzuschlag bzw. kinderbezogene Entgeltbestandteile gewahrt werden konnten.

Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde ist die Entscheidung des Bundesfinanzhofs rechtskräftig geworden, so dass entsprechende Einsprüche bzw. Anträge erfolglos sein dürften.

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