Polizeizulage in typisierten Bereichen: Jetzt Klarheit schaffen!

Seit der 2013 erfolgten Einführung typisierter Bereiche, in denen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden und die Polizeizulage grundsätzlich ohne Einzelfallprüfung gewährt wird, ist umstritten, ob die nachweislich fehlende oder wesentlich eingeschränkte Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben die Zulagenberechtigung ausschließt. Nunmehr haben das OVG Schleswig-Holstein und das OVG Sachsen-Anhalt entschieden, dass die Verwendung in einem typisierten Bereich für die Zahlung der Polizeizulage ausreicht und die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) getroffenen einschränkenden Bestimmungen, in denen die Gewährung der Polizeizulage vom Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe abhängig gemacht wird, keine Wirkung entfalten. Der BDZ fordert vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen klare Regelungen durch das BMF.

Für eine herausgehobene Funktion kann eine Stellenzulage gewährt werden (§ 42 Abs.1 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG). Entsprechend der Vorbemerkung Nr. 9 zur Bundesbesoldungsordnung (BBesO) A und B erhalten Beamte der Zollverwaltung, die in der Grenzabfertigung oder in einem Bereich verwendet werden, in dem gemäß Bestimmung des Bundesministeriums der Finanzen typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden oder die mit vollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, eine Stellenzulage nach Anlage IX zum BBesG, die sogenannte Polizeizulage.

Um einen Anspruch auf Zahlung der Polizeizulage zu begründen, müssen Bedienstete der Zollverwaltung, die einem sogenannten typisierten Bereich angehören, nach der geltenden Verwaltungsvorschrift zur Gewährung der Polizeizulage im Geschäftsbereich des BMF (VV-BMF-PolZul) jedoch zusätzlich die persönlichen Voraussetzungen nach Abschnitt 5.2 der VV-BMF-PolZul erfüllen. Soweit die Verwendung für den Dienstposten in einem sogenannten typisierten Bereich oder die Betrauung mit vollzugspolizeilichen Aufgaben nach den maßgeblichen Dienstvorschriften an besondere körperliche, gesundheitliche oder fachliche Anforderungen geknüpft ist, sind gemäß Ziffer 5.2.1 der VV-BMF-PolZul die entsprechenden Voraussetzungen durch die zulageberechtigte Beamtin oder den zulageberechtigten Beamten vor einer Zahlungsaufnahme zu erfüllen. Dies betrifft insbesondere den nach den maßgeblichen Dienstvorschriften notwendigen Erwerb der persönlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs.

Gerade die Umsetzung des Gesetzestextes des Fachkräftegewinnungsgesetzes mit der VV-BMF-PolZul für die Zollverwaltung durch das BMF, nämlich das Erfüllen beider Komponenten (- Zuordnung zum typisierten Bereich z.B. Verwendung im Sachgebiet E und Erfüllen der persönlichen Voraussetzungen zum Führen der Schusswaffe -) führte nach Inkrafttreten der Verwaltungsvorschrift im September 2013 in der Folge zu einer Fülle von Rechtstreitigkeiten. Die Rechtsprechung auf Ebene der Verwaltungsgerichte war dabei bislang uneins.

Strittig ist, ob der Gesetzgeber bei der Einführung der Typisierungsbefugnis eine Mischform aus Bereichsprinzip und Funktionalprinzip oder ein reines Bereichsprinzip vor Augen hatte. Laut der Begründung zum Fachkräftegewinnungsgesetz soll die Typisierungsbefugnis in den typisierten Bereichen das im Übrigen weitergeltende Funktionalprinzip bereichsbezogen ergänzen. Der BDZ führt derzeit Rechtsschutzverfahren zur Polizeizulage über den dbb.

Von den Verwaltungsgerichten wurden zur Frage der bereichsbezogenen Ergänzung des Funktionalprinzips bislang unterschiedliche Positionen vertreten.

  • Nach der ersten Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Typisierungsbefugnis eine Mischform aus Bereichs- und Funktionalprinzip einführen. Dies bedeutet aus Sicht des VG Schleswig-Holstein (Urteil vom 25. Januar 2016 – Az.: 12 A 223/15):
    Auch in typisierten Bereichen gilt das Funktionalprinzip, indem auch hier ein individueller Funktionsbezug gefordert wird, lediglich ergänzt durch das Bereichsprinzip.
  • Bei einem typischen Dienstposten im typisierten Bereich kann pauschalierend von der Wahrnehmung vollzugspolizeilicher Aufgaben ausgegangen werden.
  • Bei einem vom typischen Zuschnitt abweichenden Dienstposten aufgrund fehlender erhöhter Gefährdung und Verantwortung als möglicher Schusswaffenträger muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.

Hiervon ausgehend wird der Begriff der Verwendung in einem typisierten Bereich eng ausgelegt. Die Verwendung in einem typisierten Bereich ist danach nicht schon dann gegeben, wenn der Beamte in diesem Bereich beschäftigt ist und irgendeine Aufgabe dieses Bereichs wahrnimmt. Eine Verwendung setzt vielmehr voraus, dass der Beamte die im typisierten Bereich typischerweise durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägten Aufgaben (Anwendung unmittelbaren Zwangs einschließlich des Schusswaffengebrauchs) selbstständig und eigenverantwortlich wahrnehmen kann und auch tatsächlich wahrnehmen muss.

Nach der Gegenposition (so zum Beispiel VG Magdeburg, Urteil vom 19. November 2015, Az.: 5 A 74/15) bedeutet eine bereichsbezogene Ergänzung des Funktionalprinzips, dass in typisierten Bereichen nicht das Funktionalprinzip gilt, sondern ausschließlich das Bereichsprinzip.

Für eine Verwendung im typisierten Bereich reicht es, wenn der Beamte dem typisierten Bereich zugehört und materielle Aufgaben dieses Dienstes selbstständig und eigenverantwortlich und nicht überwiegend allgemeine Aufgaben eines Zollbeamten erfüllt. Es muss sich nicht um typischerweise durch vollzugspolizeiliche Elemente geprägte Aufgaben handeln.

Nunmehr haben sich erstmals das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein am 22. Juni 2017 und das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen – Anhalt am 28. Juni 2017 ohne Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht der zweiten Position angeschlossen, wonach in typisierten Bereichen ausschließlich das Bereichsprinzip gilt.

Danach liegen die Voraussetzungen für die Gewährung der Polizeizulage bereits dann vor, wenn der Beamte in einem Bereich verwendet wird, in dem gemäß Bestimmung des BMF typischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätigkeiten wahrgenommen werden. Die Zulagenberechtigung hängt nach Auffassung des OVG Sachsen-Anhalt „darüber hinaus nicht davon ab, dass der einzelne Zollbeamte die in den maßgeblichen Dienstvorschriften festgelegten besonderen körperlichen, gesundheitlichen oder fachlichen Anforderungen an die Verwendung auf seinem Dienstposten in diesem Bereich (hier: Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs) erfüllt.“

Die einschränkenden Regelungen in der VV-BMF-PolZul sind aus Sicht des OVG Sachsen-Anhalt als bloß behördeninterne Regelungen nicht geeignet, den gesetzlich begründeten Zulagenanspruch zu beschränken. „Die dem BMF durch Nr. 9 Abs. 1 S. 1 der Vorbemerkungen verliehene Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung des Zulagenanspruchs ist auf die Bestimmung von typischerweise vollzugspolizeilich geprägten Bereichen begrenzt; die Statuierung weitergehender sachlicher Anforderungen an die Zulagengewährung erlaubt sie nicht.“, so das OVG.

Gerade vor dem Hintergrund der anstehenden Evaluierung der VV-BMF-PolZul setzt die Rechtsprechung – jedenfalls in der II. Instanz – damit eine für das BMF beachtliche Hürde. Abzuwarten bleibt jetzt, ob das BMF Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegen wird.

Der BDZ und seine Mehrheitsfraktion im HPR werden sich bei der Umsetzung der Rechtsprechung im Geschäftsbereich der Zollverwaltung selbstverständlich für das bestmögliche Ergebnis für die Beschäftigten einsetzen und auf eine Umsetzung des Bereichsprinzips in den typisierten Bereichen drängen. Und zwar mit dem gleichen Engagement, welches dazu geführt hat, dass bei der Neuregelung der Polizeizulage 2012/2013 über 3.000 Beschäftigten die Polizeizulage erhalten blieb bzw. sie diese neu erhalten haben, einschließlich der Öffnung für nicht waffentragende Bereiche (z.B. Grenzabfertigung, einfacher Zolldienst in typisierten Bereichen, Gemeinsame Zentren, operative Analyse des ZKA, Lagezentrum Zoll beim ZKA etc.).

Wir werden weiter berichten!

 

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