Verwendungszulage: BDZ fordert zeitnahe Auszahlung

Nach dem Wegfall der Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes (Verwendungszulage) mit Ablauf des 31. Dezember 2015 war nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) eine vollumfängliche Prüfung offener Ansprüche durchzuführen. Die Auszahlung der Zulagen sollte ursprünglich bis Ende 2016 erfolgen. Während in den übrigen Besoldungsgruppen bereits die Verwendungszulage nachgezahlt worden ist, warten die Beschäftigten in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 bis heute auf eine Nachzahlung. Der BDZ fordert eine zeitnahe Nachzahlung auch in diesen Besoldungsgruppen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 25. September 2014 entschieden hatte, dass eine Verwendungszulage auch in Fällen der sogenannten haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu gewähren ist, wurden seitens der betroffenen Beschäftigten zahlreiche Anträge gestellt. Der Gesetzgeber reagierte auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit der ersatzlosen Streichung der Verwendungszulage mit Ablauf des 31. Dezember 2015.

Gemäß Erlass des BMF vom 7. Dezember 2015 war eine vollumfängliche Prüfung von Ansprüchen durchzuführen. Die Verwendungszulage sollte einmalig für alle Anspruchsberechtigten rückwirkend zum 1. Januar 2012 zentral berechnet und ausgezahlt werden.

Im Mitarbeiterportal der Zollverwaltung (MAPZ) wurde angekündigt, dass die Auszahlung der Verwendungszulagen bis Ende 2016 erfolgen sollte. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Zahlung erst erfolgen kann, wenn alle Bescheide in einer Besoldungsgruppe bestandskräftig geworden sind.

Außer in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12, in denen sich die meisten Anspruchsberechtigten befinden, ist mittlerweile Bestandskraft aller Einzelbescheide eingetreten und die Zahlung erfolgt. Die Beschäftigten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 warten dagegen noch auf die Nachzahlung. Dem Vernehmen nach handelt es sich in diesen beiden Besoldungsgruppen allerdings nur um einige wenige Fälle, in denen Klagen bzw. Widersprüche anhängig sind.

Für den BDZ ist nicht nachvollziehbar, warum die Verwaltung nicht in der Lage ist, die Auszahlung in den Besoldungsgruppen A 11 und A 12 vorzunehmen, obwohl die Masse der Bescheide bestandskräftig geworden ist. Im Hinblick auf die nur noch geringe Zahl offener Verfahren und das bereits weit überschrittene Zahlungsziel sollte die GZD die bisherige Verfahrensweise, die Bestandskraft sämtlicher Bescheide innerhalb einer Besoldungsgruppe abzuwarten, im Sinne der betroffenen Beschäftigten aufgeben. Daher fordert der BDZ die GZD auf, die Auszahlung der rechtskräftig gewordenen Bescheide noch in diesem Jahr durch die jeweils zuständigen Besoldungsstellen vornehmen zu lassen.

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