Anspruchsberechtigte Tarifbeschäftigte erhalten Pauschalzahlung von 250 Euro für 2011

Nach der Einigung von Arbeitgebern und Gewerkschaften auf einen Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung erhalten anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes – wie im Vorjahr – eine Pauschalzahlung in Höhe von 250 Euro für das Jahr 2011. Die Zahlung, die mit dem Entgelt für den Oktober 2011 fällig wird, erfolgt als Ausgleich für den Nachteil einer fehlenden Entgeltordnung. Einen Musterantrag finden Mitglieder im Intranet.

Die Tarifvertragsparteien hatten sich am 2. August 2011 auf eine tarifvertragliche Regelung verständigt, wonach Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes auf Antrag die Pauschalzahlung unter folgenden Voraussetzungen erhalten:

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes müssen

  • am 31. Dezember 2010 den Entgeltgruppen 2 bis 8 angehören, 
  • ein Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 begründet haben, das im Oktober 2011 noch besteht und 
  • für mindestens einen Tag im Jahr 2011 bis zum 31. Oktober 2011 An-spruch auf Entgelt haben.

Die Pauschalzahlung erhalten auch sogenannte „Tätigkeitwechsler“, also aus dem Bundesangestelltentarif (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) übergeleitete Tarifbeschäftigte des Bundes, denen in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Dezember 2010 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang in die Entgeltgruppen 2 bis 8 geführt hat. Der Anspruch muss mit einem Antrag geltend gemacht werden.

Darüber hinaus sind Tarifbeschäftigte des Bundes anspruchsberechtigt, deren Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis 1. Juli 2011 begonnen hat, die die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und deren Arbeitsverhältnis im Oktober 2011 fortbesteht. Wiederum besteht Antragserfordernis.
„Tätigkeitswechslern“, die diese Voraussetzungen nach einem neuen Ein-gruppierungsvorgang erfüllen, steht der Anspruch auf Antrag ebenfalls zu.

Vom Anspruch ausgeschlossen sind hingegen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes, die bereits in der Aufstiegsentgeltgruppe eingruppiert sind.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die Pauschalzahlung anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit. Beschäftigte, für die der Manteltarif für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes gilt, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf die einmalige Pauschalzahlung.

Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen Tarifbeschäftigte des Bundes einen Antrag stellen. Die sechsmonatige Ausschlussfrist nach dem TVöD für die Beantragung der Pauschalzahlung beginnt am 31. Oktober 2011. Vom Antragserfordernis ausgenommen sind nur neu eingestellte Tarifbeschäftigte, bei denen die Zahlung der Pauschale automatisch mit dem Entgelt für den Monat Oktober 2011 erfolgt.

Über den im Intranet abrufbaren Musterantrag hinaus können Mitglieder dort auch das zum Tarifvertrag über eine einmalige Pauschalzahlung vom 2. August 2011 herausgegebene Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 31. August 2011 mit weiterführenden Hinweisen nachlesen.

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