Redaktionsverhandlungen zur Einkommensrunde 2012 abgeschlossen

Die Tarifeinigung vom 31. März 2012 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen. Nach den bis 31. Mai 2012 andauernden Redaktionsverhandlungen und dem noch ausstehenden Ablauf einer weiteren Erklärungsfrist am 6. Juli 2012 sollen 17 Tarifverträge beziehungsweise Änderungstarifverträge rückwirkend zum 1. März 2012 umgesetzt werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen.

Dauer des Urlaubsanspruchs

Die Neuregelung, die für unter 55-jährige Tarifbeschäftigte 29 Urlaubstage und 30 Urlaubstage ab dem Lebensalter von 55 Jahren vorsieht, tritt zwar formell zum 1. März 2012 in Kraft. Jedoch besteht im Jahr 2012 ein Grundanspruch auf 30 Urlaubstage für alle Tarifbeschäftigten. Damit greift die Neuregelung erstmals ab dem Kalenderjahr 2013. Unabhängig davon stehen Bestandsbeschäftigten der Geburtsjahrgänge vor 1973 im Jahr 2012 und nachfolgend jährlich 30 Urlaubstage zu. Die Neuregelung wurde erforderlich, weil das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. März 2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 529/10) die bisherige Altersstaffelung verworfen hatte (wir berichteten).

Allgemeine Erhöhung der Entgelte

Die linearen Erhöhungen für 2012 und 2013 in den entsprechenden Entgelttabellen müssen nun zeitnah umgesetzt werden. Die Entgelte der Tarifbeschäftigten werden rückwirkend ab März 2012 um 3,5 Prozent erhöht. Ab Januar 2013 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,4 Prozent und ab August 2013 nochmals um 1,4 Prozent. Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden erhöhen sich jeweils um Festbeträge in zwei Stufen: ab dem 1. März 2012 um 50 Euro sowie um weitere 40 Euro zum 1. August 2013.

Pauschalzahlung

Mit dem Bund wurde die in der Tarifeinigung enthaltene Pauschalzahlung in Höhe von 300 Euro für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 2 bis 8 lediglich für 2012 geregelt und für 2013 ausdrücklich offen gehalten. Mit dem Entgelt für Oktober 2012 erhalten Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2011 begonnen hat und die am 31. Dezember 2011 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, die Pauschalzahlung ohne Antrag. Weitere Voraussetzung ist, dass im Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt zusteht und das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht.

Auf Antrag steht die Pauschalzahlung in folgenden Fällen zu:

bei sogenannten „Wechslern“, also aus dem BAT/-O übergeleitete Tarif-beschäftigte, denen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2011 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang in die Entgeltgruppen 2 bis 8 geführt hat

bei Neueinstellungen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Juli 2012, sofern die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und sofern das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht. Ausgenommen sind Tarifbeschäftigte, die im Oktober 2012 bereits in der Aufstiegsentgeltgruppe eingruppiert sind.

bei „Wechslern“, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Juli 2012 auf-grund eines Tätigkeitswechsels ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. Auch hier muss das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbestehen.

Zur Geltendmachung der antragsgebundenen Ansprüche dient ein Musterantrag, der im Intranet des BDZ abrufbar ist.

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