Archiv für die Kategorie ‘BDZ Tarif’

Kurze Fristen beim Verfall von Urlaubsansprüchen langfristig erkrankter Tarifbeschäftigter

Mittwoch, 26. September 2012

Mit Urteil vom 7. August 2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 353/10) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass bei langfristig erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres, das heißt mit Ablauf des 31. März des übernächsten Jahres, der Urlaubsanspruch verfällt. Den Erfurter Richtern lag die Frage vor, wann der wegen Krankheit nicht in Anspruch genommene „angesparte“ Urlaub verfällt.

Im Allgemeinen verfällt der gesetzliche Urlaub ersatzlos, wenn er nicht bis zum Jahresende genommen wird. Das gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts jedoch nicht für den Urlaub, den ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch nehmen konnte.

Der Europäische Gerichtshof hatte bereits mit Urteil vom 22. November 2011 (Aktenzeichen: C 214/10) geurteilt, dass das „Ansparen“ von Urlaubsansprüchen bei langer Erkrankung zeitlich begrenzt werden darf. In dem Fall ging es um eine tarifvertragliche Verfallfrist von 15 Monaten, gerechnet ab dem Ende des Urlaubsjahres. Die Luxemburger Richter hielt die zeitliche Begrenzung des Urlaubsschutzes in Krankheitsfällen für europarechtlich zulässig.

Der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs folgte nun das Bundesarbeitsgericht auch für die Fälle, in denen keine tarifvertragliche Verfallfrist vorliegt.
Nach dem Grundsatzurteil der Erfurter Richter verfällt der in Krankheitsfällen „angesparte“ Urlaub allgemein, das heißt auch ohne eine tarifvertragliche Regelung, 15 Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres.

Dem Urteil lag der Fall einer als schwerbehindert anerkannten Arbeitnehmerin vor, auf deren von 2001 bis 2009 dauerndes Arbeitsverhältnis der TVöD Anwendung fand. Im Jahr 2004 erkrankte sie und bezog eine befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm die Arbeitnehmerin ihre Tätigkeit für die Arbeitgeberin nicht mehr auf.

Nach dem TVöD ruht das Arbeitsverhältnis während des Bezugs einer Rente auf Zeit und vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines eventuellen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden Kalendermonat des Ruhens um ein Zwölftel. Die Klägerin hatte die finanzielle Abgeltung der sich angesammelten Urlaubstage beansprucht.

Das Bundesarbeitsgericht stellte klar, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht zur Disposition der Tarifvertragsparteien steht und bejahte daher im Grundsatz einen Urlaubsabgeltungsanspruch der Arbeitnehmerin. Allerdings begrenzte es diesen auf einen Übertragungszeitraum von jeweils 15 Monate und sprach der Arbeitnehmerin nur zeitlich begrenzt Urlaubsabgeltungsansprüche für den gesetzlichen Urlaub sowie für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte zu.

Redaktionsverhandlungen zur Einkommensrunde 2012 abgeschlossen

Montag, 02. Juli 2012

Die Tarifeinigung vom 31. März 2012 mit Bund und Kommunen ist redaktionell abgeschlossen. Nach den bis 31. Mai 2012 andauernden Redaktionsverhandlungen und dem noch ausstehenden Ablauf einer weiteren Erklärungsfrist am 6. Juli 2012 sollen 17 Tarifverträge beziehungsweise Änderungstarifverträge rückwirkend zum 1. März 2012 umgesetzt werden. Wir geben einen Überblick über die wesentlichen Neuregelungen.

Dauer des Urlaubsanspruchs

Die Neuregelung, die für unter 55-jährige Tarifbeschäftigte 29 Urlaubstage und 30 Urlaubstage ab dem Lebensalter von 55 Jahren vorsieht, tritt zwar formell zum 1. März 2012 in Kraft. Jedoch besteht im Jahr 2012 ein Grundanspruch auf 30 Urlaubstage für alle Tarifbeschäftigten. Damit greift die Neuregelung erstmals ab dem Kalenderjahr 2013. Unabhängig davon stehen Bestandsbeschäftigten der Geburtsjahrgänge vor 1973 im Jahr 2012 und nachfolgend jährlich 30 Urlaubstage zu. Die Neuregelung wurde erforderlich, weil das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 20. März 2012 (Aktenzeichen: 9 AZR 529/10) die bisherige Altersstaffelung verworfen hatte (wir berichteten).

Allgemeine Erhöhung der Entgelte

Die linearen Erhöhungen für 2012 und 2013 in den entsprechenden Entgelttabellen müssen nun zeitnah umgesetzt werden. Die Entgelte der Tarifbeschäftigten werden rückwirkend ab März 2012 um 3,5 Prozent erhöht. Ab Januar 2013 erfolgt eine weitere Erhöhung um 1,4 Prozent und ab August 2013 nochmals um 1,4 Prozent. Die Ausbildungsentgelte der Auszubildenden erhöhen sich jeweils um Festbeträge in zwei Stufen: ab dem 1. März 2012 um 50 Euro sowie um weitere 40 Euro zum 1. August 2013.

Pauschalzahlung

Mit dem Bund wurde die in der Tarifeinigung enthaltene Pauschalzahlung in Höhe von 300 Euro für Tarifbeschäftigte der Entgeltgruppe 2 bis 8 lediglich für 2012 geregelt und für 2013 ausdrücklich offen gehalten. Mit dem Entgelt für Oktober 2012 erhalten Tarifbeschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2011 begonnen hat und die am 31. Dezember 2011 in den Entgeltgruppen 2 bis 8 eingruppiert waren, die Pauschalzahlung ohne Antrag. Weitere Voraussetzung ist, dass im Jahr 2012 bis zum 31. Oktober 2012 für mindestens einen Tag Anspruch auf Entgelt zusteht und das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Zeitpunkt fortbesteht.

Auf Antrag steht die Pauschalzahlung in folgenden Fällen zu:

bei sogenannten „Wechslern“, also aus dem BAT/-O übergeleitete Tarif-beschäftigte, denen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2011 eine andere Tätigkeit übertragen wurde, die zu einem neuen Eingruppierungsvorgang in die Entgeltgruppen 2 bis 8 geführt hat

bei Neueinstellungen zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Juli 2012, sofern die Voraussetzungen eines Tätigkeitsmerkmals erfüllt sind, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht und sofern das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbesteht. Ausgenommen sind Tarifbeschäftigte, die im Oktober 2012 bereits in der Aufstiegsentgeltgruppe eingruppiert sind.

bei „Wechslern“, die zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 1. Juli 2012 auf-grund eines Tätigkeitswechsels ein Tätigkeitsmerkmal erfüllen, das einen Aufstieg nach einer Dauer von längstens einem Jahr vorsieht. Auch hier muss das Arbeitsverhältnis im Oktober 2012 fortbestehen.

Zur Geltendmachung der antragsgebundenen Ansprüche dient ein Musterantrag, der im Intranet des BDZ abrufbar ist.

Tarifabschluss wird auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen

Montag, 21. Mai 2012

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2012/2013 vorgelegt, mit dem der Tarifabschluss vom 31. März 2012 auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes übertragen werden soll. Damit lösen Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich und Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble das Versprechen ein, das sie unmittelbar nach den Tarifverhandlungen gegeben hatten.

Hiernach erfolgt eine lineare Anhebung der Dienst- und Versorgungsbezüge in drei Schritten in den Jahren 2012 und 2013 durch zeit- und inhaltsgleiche Übernahme des Ergebnisses der Tarifverhandlungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Im Rahmen der Versorgungsrücklage vermindern sich die Erhöhungen jeweils, das heißt bezogen auf jeden Erhöhungsschritt um 0,2 Prozentpunkte.

Somit erhöhen sich die Dienst- und Versorgungsbezüge ‚
• zum 1. März 2012 um 3,3 Prozent
• zum 1. Januar 2013 um 1,2 Prozent
• zum 1. August 2013 um weitere 1,2 Prozent

Die Bezüge für Anwärterinnen und Anwärter erhöhen sich
• zum 1. März 2012 um 50 Euro
• zum 1. August 2013 um 40 Euro

Der Gesetzentwurf weist aus, dass für den Bundeshalt finanzielle Mehrbelastungen in Höhe von 521 Mio. Euro (2012), 994 Mio. Euro (2013) und 1.147 Mio. Euro (2014 und Folgejahre) entstehen.

BDZ-Chef Klaus H. Leprich begrüßte, dass Bundesinnenminister Friedrich und Bundesfinanzminister Schäuble ihre Zusage einhalten, den Tarifabschluss „ohne Wenn und Aber“ umzusetzen. Die Linearanpassung, die sowohl für Besoldungsempfänger als auch für Versorgungsempfänger gelte, sei auch das Verdienst derjenigen Kolleginnen und Kollegen, die in der Einkommensrunde bundesweit dem Aufruf gefolgt seien, für Gehaltsverbesserungen zu demonstrieren.

Leprich bedauerte erneut, dass es an einer sozialen Komponente fehle, die leider nicht durchsetzbar gewesen sei. Insgesamt sei aber ein Ergebnis erreicht worden, das ohne den Protest der Straße mit dem Schulterschluss der Arbeitnehmer und Beamten nicht denkbar gewesen wäre. Dazu zähle vor allem auch die vom BDZ beherrschte eindrucksvolle Protestveranstaltung am 22. März 2012 in Berlin.

Über das weitere Gesetzgebungsverfahren werden wir berichten.