Ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit bei der Polizeizulage

Wie bereits berichtet hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Beschluss vom 28.11.2017 (Az.: 2 B 53/17) entschieden, dass die Polizeizulage bereits bei einer Verwendung in einem typisierten Bereich zu gewähren ist, ohne dass die weiteren persönlichen oder fachlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der Leitungsbereich der Abteilung Z im Bundesministerium der Finanzen (BMF), Frau Dr. Stahl-Hoepner und Frau Dr. Möller, haben nunmehr im Rahmen einer gemeinschaftlichen Besprechung im Hauptpersonalrat (HPR) am 06.03.2018 mitgeteilt, dass das BMF diesen Beschluss rückwirkend zum 01.01.2014 zugunsten der Beschäftigten umsetzen will. Der BDZ begrüßt diese Entscheidung, sieht darin jedoch nur einen ersten Schritt auf dem Weg zu der erforderlichen umfangreichen Ausweitung der Polizeizulage. Positiv bewertet der BDZ die Ankündigung des BMF, zeitnah in weitere Gespräche mit dem HPR auch vor dem Hintergrund des Koalitionsvertrages einzutreten.

Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts soll nach derzeitigem Stand wie folgt umgesetzt werden:

Anpassung der Verwaltungsvorschrift
(VV-BMF-PolZul)

Die Regelung, wonach zusätzlich zur Tätigkeit in einem typisierten Bereich besondere körperliche, gesundheitliche und fachliche Voraussetzungen erfüllt werden müssen (Ziffer 5.2 VV-BMF-PolZul), wird gestrichen.

Rückwirkung

Die Anpassung erfolgt rückwirkend zum 01.01.2014, so dass Nachzahlungsansprüche im Rahmen der 3-jährigen Verjährungsfrist geltend gemacht werden können.

Betroffener Personenkreis

  • Die derzeit ca. 500 bis 600 Beschäftigten (Beamte und Angestellte), denen trotz Verwendung in einem typisierten Bereich die Zahlung der Polizeizulage bislang mit der Begründung verweigert wurde, dass sie die besonderen körperlichen, gesundheitlichen und fachlichen Voraussetzungen nicht erfüllen, erhalten rückwirkend die Polizeizulage. Die Nachzahlung erfolgt von Amts wegen.
  • Hinzu kommen ehemals in den typisierten Bereichen Beschäftigte, die eine Nachzahlung jedoch voraussichtlich nur auf Antrag erhalten.
  • Weiterhin haben Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst, die in den typisierten Bereichen der Zollverwaltung seit dem 01.01.2014 ausgebildet wurden oder werden, Anspruch auf die Polizeizulage.

Weitergehende Forderungen

Mit dieser Entscheidung beschränkt sich das BMF auf eine Umsetzung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung. Dieser Schritt war längst überfällig, beseitigt aber nicht alle noch bestehenden Ungerechtigkeiten. Zahlreiche Beschäftigte in den Sachgebieten C und E sowie im Zollfahndungsdienst bleiben weiterhin von der Gewährung der Polizeizulage ausgeschlossen.

Der Vorsitzende des HPR und BDZ-Bundesvorsitzende Dieter Dewes sieht daher weiteren Handlungsbedarf: „Mit der aktuellen Entscheidung wurde ein erster Schritt hin zu mehr Gerechtigkeit bei der Zahlung der Polizeizulage gemacht, dem weitere Schritte folgen müssen. Ziel muss es sein, dass sämtliche Beschäftigten in den Sachgebieten C und E sowie im Zollfahndungsdienst die Polizeizulage erhalten. Darüber hinaus müssen auch die Beschäftigten in den zukünftig entstehenden Digitalfunkzentralen die Polizeizulage bekommen.“

5 Antworten zu “Ein erster Schritt auf dem Weg zu mehr Gerechtigkeit bei der Polizeizulage”

  1. Reinhard Borchers sagt:

    Da kann ich mir die Teilnahme am Schießen, am Dienstsport, am Einsatztraining und am dienstbegleitenden Unterricht ja nun wohl sparen und meine Waffe abgeben.

  2. Gunnar Hennig sagt:

    Die eine (zu erwatende) Reaktion wird wohl so aus sehen, die Waffen abzugegeben (oder zumindest darüber nachzudenken).
    Andererseits, und so empfinde ich es, ist nunmehr eine Ungerechtigkeit gegenüber den waffentragenden Beschäftigten geschaffen worden, denn diese halten im Außendienst tatsächlich ihren Kopf hin…

    G. Hennig

  3. Boggasch, Maik sagt:

    Gerechtigkeit fängt da an wo alle gleichgemacht werden? Wenn viele dafür regelmäßig Sport, Schießen und Einsatztraining nachweisen müssen und wenige dass nicht, werden die vielen sicherlich „Verständnis“ haben oder zu den Wenigen wechseln. Wer dann wohl am Ende auf der Straße steht und Kontrollen etc. durchführt? Vorschlag an unsere BDZ Führung, bevor Ihr das nächste mal auf ein Pferd aufspringt und losgaloppiert fragt doch erst mal Leute die sich auskennen. Allen die berechtigt nutzen aus dieser Neuregelung ziehen, für euch freue ich mich.

  4. Kai sagt:

    Ich bin einer von denen, die von dieser Regelung rückwirkend profitieren werden und finde sie einfach nur Ungerecht. Ein ansporn weniger das rechtliche Risiko bei der Aussübung des UZwG zu riskieren.

  5. Thallinger Ewald sagt:

    Der erste Schritt ist vermutlich getan. Nur der nächste Schritt sollte sofort folgen. Die Polizeizulage müsste unbedingt wieder pensionsberechtigt werden. So wie es früher einmal war.

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