Bundesbeihilfeverordnung: Geplante Änderung hat Vorbildcharakter

Am 28. Juni 2018 fand im Bundesinnenministerium das Beteiligungsgespräch zu dem Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung statt. Der dbb Geschäftsbereich Besoldung und Versorgung war durch den Leiter Andreas Becker und den Referenten Thilo Hommel vertreten. Der BDZ Bundesvorsitzende Dieter Dewes, der als Sprecher der Bundesbeamtengewerkschaften an dem Gespräch teilnahm, begrüßte gegenüber dem BMI die im Entwurf vorgesehenen Regelungen, die entscheidend der Stärkung und Weiterentwicklung des eigenständigen beamtenrechtlichen Sicherungssystems dienen und Vorbildcharakter für Weiterentwicklungen auch der Beihilfe in den Ländern haben.

Mit der Änderungsverordnung wird das Beihilferecht in einer Vielzahl von Fällen positiv weiterentwickelt.

Weiterhin werden aktuelle Leistungsveränderungen aus dem Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf das Beihilferecht übertragen. Das betrifft insbesondere das zweite Heil- und Hilfsmittelgesetz (HHVG) sowie die Änderungen der Psychotherapie-Richtlinie.

Darüber hinaus erfolgt die notwendige Umsetzung beihilferechtlicher Rechtsprechung. So steigen beispielsweise bei den Heilmitteln die Erstattungssätze der Anlage 9 zur BBhV in einer ersten Stufe mit dem Inkrafttreten um ca. 20 % an und nochmals um weitere 10 % zum 1. Januar 2019.

Dewes hob gegenüber dem BMI als besonders positiv die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern hervor, die eine deutliche Entlastung für die Beamt/innen und Versorgungsempfänger/innen mit sich bringen werde.

Er wies aber darauf hin, dass das BMI im Rahmen seiner Fachaufsicht darauf hinwirken sollte, dass die Festsetzungsstellen technisch und personell so ausgestattet werden, dass die Bearbeitungszeiten endlich auf ein vernünftiges Maß zurückgeführt werden.

Die 8. Änderungsverordnung soll einschließlich der Regelungen zur Direktabrechnung am Tag nach Verkündung in Kraft treten. Dies wird voraussichtlich Mitte Juli der Fall sein.

3 Antworten zu “Bundesbeihilfeverordnung: Geplante Änderung hat Vorbildcharakter”

  1. Thomas sagt:

    Sehr vernünftige Bahnen, in welche die Beihilfe gelenkt wird. Die Übertragung der positiven Veränderungen in der GKV ist auch sehr wichtig. Negative Umsetzungen finden laufend statt, aber deren Abschaffung ist die andere Sache.
    Ich erinnere mich noch gut an die s.g. Praxisgebühr. Auf Handzetteln in den Arztpraxen wurde darüber informiert und dass u.a. Beamte (wir wurden namentlich genannt) diese nicht zahlen müssten. Obwohl mir das schon längst von der Beihilfe immer die 10 Euro Praxisgebühr abgezogen worden sind. Das auch beim Zahnarzt und so kam man auf 20 Euro im Quartal, wenn man noch beim Zahnarzt war.

    Übrigens halte ich es bezüglich der Zuzahlungen zu Medikamenten für diskussionswürdig, dass die von der Beihilfe einbehaltenen 5 Euro, 7,50 Euro und 10 Euro eigentlich gemäß des Status zu 50 oder 30 Prozent an die jeweilige Krankenkasse weitergeleitet werden müssten.

  2. Ullrich Papschik sagt:

    Ich hoffe auch auf Einsicht von beiden Seiten, daß endlich davon abgerückt wird, daß bei der längeren Verordnung und Benutzung von wichtigen notwendigen Arzneimitteln ,diese nach dem zweiten oder dritten mal nicht mehr erstattet werden, weil es auf dem Markt auch billigere vergleichbare Medikamente gibt, die z. B. ähnliche Wirkstoffe enthalten, aber leider nur im Drittausland hergestellt wurden und dadurch vielleicht, aber nicht immer, nicht der deutschen Medikamenten Norm entsprechen!

    Es wäre nett, daß solche Verordnungsschikanen gegenüber den Beihilfeberechtigten ausgeräumt werden, um auch wieder die freie Arztwahl zu stärken und gleichzeitig auch die notwendige freie Medikamenten Wahl die die behandelnde Ärzte für uns Beihilfeberechtigten als Maßnahme ansehen, um diese wieder rechtzeitig mit den Mitteln gesunden zu lassen die die Ärzte und nicht eine Beihilfevorschrift für notwendig ansehen.

  3. Hardy Oscar sagt:

    Freiwillig in der GKV versicherte Beamten*innen und Versorgunsempfänger*innen:

    Die Schaffung einer Rechtsgrundlage zur Direktabrechnung zwischen Festsetzungsstellen und Krankenhäusern ist mit der 8. Änderungsverordnung zur BBhV vorgesehen. Meines Erachtens kann diese Regelung auch für freiwillig in der GKV versicherte Beamten*innen und Pensionären*innen angewandt werden.

    Die ‚Allgemeinen stationären Pflegekosten‘ entsprechen der kompletten GKV-Leistung, die alle weiteren Kosten, wie Wahlleistungen, mit abdeckt, so dass durch die GKV keine weitere Kostenerstattung erfolgt. Die Beihilfebrechtigten erhalten von der GKV eine entsprechende Abrechnung zur Vorlage bei der Beihilfestelle.

    Die Wahlleistungskosten könnte das Krankenhaus direkt mit der Beihilfestelle abrechnen (denn die GKV-Kostenerstattung ist umfänglich erfolgt), so dass dies auch für GKV-Versicherte zu einer „Entlastung der Beamten*innen und Versorgungsempfänger*innen führte.

    Danke allen, die Stellung nehmen.

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