Endlich Klarheit bei Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen nach § 17 Erschwerniszulagenverordnung (EZulV)

Wie bereits ausführlich berichtet, wurde mit Wirkung vom 01. Mai 2017 in der Erschwerniszu-lagenverordnung im § 17 EZulV die „Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen“ eingeführt. Danach erhalten alle Beamten, die bei ihrer Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit Fäkalien oder mit Fäkalien oder Körperflüssigkeiten kontaminierte Personen oder Gegenstände manuell untersuchen, die Zulage. Sie beträgt 11,10 Euro für jeden Tag, an dem eine derartige Tätigkeit ausgeübt wird, höchstens jedoch 111 €/mtl.

Bereits kurz nach der Einführung der neuen Erschwerniszulage zeigte sich, dass eine Präzisierung des § 17 EZulV zwingend erforderlich wurde. Die beiden Berichterstatter im HPR, Sabine Knoth und Hans Eich, beide BDZ, wiesen gegenüber dem BMF mehrfach daraufhin, dass angesichts einer ständig steigenden Antragsflut eine schnelle Entscheidung unabdingbar sei. Nunmehr hat das BMF mit Erlass vom 18.10.2018 seinen Geschäftsbereich über ein entsprechendes BMI-Rundschreiben gleichen Datums unterrichtet, welches Hinweise zur Auslegung der Zulage für Tätigkeiten mit kontaminierten Personen oder Gegenständen gibt.

Das BMI führt aus, dass es „Zweck der Zulage ist, Erschwernisse abzugelten, die nach ihrer Art das im Rahmen der normalen Aufgabenwahrnehmung (z. B. Kontroll- und Streifen-tätigkeit) als berufstypisch anzusehende Maß deutlich übersteigen und nicht bereits durch andere Zulagentatbestände mitabgegolten werden. Ein bloßer Kontakt mit Schweiß oder mit (als Folge unterbliebener Reinigung trotz regelmäßigen Gebrauchs) stark verschmutzter Kleidung oder sonstigen durch bestimmungsgemäßen Gebrauch stark verschmutzten Gegenständen erfüllt diese Voraussetzungen ebenso wenig wie etwa ein im Übrigen als weitgehend unproblematisch verlaufend zu bewertender Kontakt im Rahmen eines Blut- oder Urintests. Hierbei handelt es sich vielmehr um bloße Begleiterscheinungen vollzugspolizeili-chen Tätigwerdens, die bereits durch andere Zulagen mitabgegolten werden. Eine Erschwernis im Sinne des § 17 EZulV liegt hingegen vor, wenn die Beamtin oder der Beamte im Rahmen der Prüfungs-, Kontroll- oder Ermittlungstätigkeit bei der manuellen Durchsuchung bzw. Untersuchung von Personen oder Gegenständen (außerhalb von Serum- oder Harntests) Schmuggelgut, Unterlagen, Tat- oder Beweismittel oder Dokumente zur Identitätsfeststellung vorgelegt bekommt, sucht oder findet, die

im Körper der untersuchten Person transportiert wurden (automatisch kontaminiert),
in Gegenständen deponiert wurden, welche bestimmungsgemäß mit Fäkalien oder Blut kontaminierte Abfälle enthalten, oder
sich in oder auf Gegenständen oder am Körper von Personen befinden, die so erheblich mit Kot, Urin, Ejakulat, Erbrochenem, Wundsekreten oder Blut kontaminiert sind, dass dadurch die Entdeckung erschwert wird.“

„Nun kann die GZD die vorliegenden Anträge abschließend bearbeiten und somit erhalten die Kolleginnen und Kollegen, deren Anträge die Voraussetzungen erfüllen, endlich die ihnen zustehenden Zahlungen,“ so der Bundesvorsitzende des BDZ, Dieter Dewes.

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