Urteil zur „Vertreterzulage“: BDZ prüft rechtliche Möglichkeiten

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Der BDZ prüft in Abstimmung mit dem dbb und in Gesprächen mit dem Bundesfinanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten seiner Mitglieder im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. September 2014 zur Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes („Vertreterzulage“). Die Entscheidungsgründe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts liegen inzwischen vor. In dem vom dbb geführten Verfahren (Aktenzeichen: BVerwG 2 C 21.13) hatten die Leipziger Richter festgestellt, dass der Anspruch auf Zahlung einer Zulage nach Paragraf 46 des Bundesbesoldungsgesetzes keine feste Verknüpfung von Dienstposten und Planstelle erfordert, sondern die Zulage auch in Fällen der haushaltsrechtlichen „Topfwirtschaft“ zu gewähren ist.

Die Klägerin begehrte die Gewährung der Zulage, da sie seit Beginn ihrer Beschäftigung auf einem höherwertigen Dienstposten eingesetzt war. Nach erfolgloser Klage lehnte auch das Oberverwaltungsgericht die von der Klägerin eingelegte Berufung mit der Begründung ab, dass eine Zulage trotz Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit im Fall der sogenannten „Topfwirtschaft“ nicht gewährt werden könne. Das erfordere eine freie und besetzbare Planstelle, die dem Dienstposten des Beamten zugeordnet sei.

Nach Paragraf 46 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetz ist einem Beamten, dem die Aufgabe eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen wird, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgabe eine Zulage zu zahlen, wenn in diesem Zeitpunkt die haushalts- und laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung dieses Amtes vorliegen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des höherwertigen Amtes liegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn für die Beförderung des Beamten eine freie Planstelle der entsprechenden Wertigkeit vorhanden ist.

Das Bundesverwaltungsgericht stellt weiterhin fest, dass Paragraf 46 des Bundesbesoldungsgesetzes auch in den Fällen Anwendung findet, in denen der Dienstherr erheblich mehr Beförderungsdienstposten ausweist als Planstellen und damit Statusämter in dieser Wertigkeit im Haushaltsplan zur Verfügung stehen. Zwischen Paragraf 46 des Bundesbesoldungsgesetzes und der „Topfwirtschaft“ besteht ein Spannungsverhältnis, da in der Regel ein dauerhafter Überhang von höher bewerteten Dienstposten gegenüber einer nur geringen Anzahl von entsprechenden Planstellen besteht.

Das Bundesbesoldungsgesetz schreibt vor, dass die Funktionen der Beamten nach den mit ihnen verbundenen Anforderungen sachgerecht zu bewerten und Ämtern zuzuordnen sind. Diese Verknüpfung von Status und Funktion beruht auf dem Prinzip der dauerhaften Übertragung aller einer Laufbahn zugeordneten Ämter, dem Leistungsprinzip und dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation. Ein  dauerhaftes Auseinanderfallen der Anzahl höher bewerteter Dienstposten gegenüber nur in geringer Anzahl vorhandenen Statusämtern ist damit nicht vereinbar.

Der BDZ prüft in Abstimmung mit dem dbb und in Gesprächen mit dem Bundesfinanzministerium die rechtlichen Möglichkeiten seiner Mitglieder und wird darüber informieren.

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