Geldwäschebekämpfungsgesetz: Polemische Kritiker fallen den Zöllnern/innen in den Rücken!

Die Bundesregierung plant schärfere Maßnahmen im Kampf gegen die Geldwäsche. Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen die geldwäscherechtlich Verpflichteten (z. B. Banken oder Immobilienmakler) strengere Vorgaben beachten, etwa bei grenzüberschreitenden Korrespondenzbeziehungen. Außerdem wird eine Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchen – im internationalen Sprachgebrauch Financial Intelligence Unit (FIU) genannt – unter dem Dach der Generalzolldirektion errichtet und in diesem Zuge zukunftsorientiert ausgerichtet. Diese Aufgabe hatte bisher mit einer polizeilichen Schwerpunktsetzung das Bundeskriminalamt in Zusammenarbeit mit den Ländern wahrgenommen.

Der BDZ begrüßt die Bündelung im Bereich der Bewertung von Geldwäscheverdachtsmeldungen und die Neuerrichtung der FIU innerhalb des Zolls. „Die Intensivierung der Geldwäschebekämpfung kommt einer unserer langjährigen Forderungen entgegen“, betont BDZ Bundesvorsitzender Dieter Dewes. Der BDZ brachte die Notwendigkeit schärferer Finanzermittlungen gegen illegal erlangte Vermögenswerte in verschiedenen, politischen Expertengesprächen ein. Die Debatte um nachhaltigere Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen hatte ihren Höhepunkt bei den Enthüllungen von Geldwäschedelikten und Steueroasen im Zuge der Panama Papers des Offshore-Dienstleisters Mossak Fonseca erreicht. Der Bundestag befürwortet fraktionsübergreifend die Verlagerung der FIU in den Geschäftsbereich des Zolls als eine Maßnahme für eine konsequentere Ausrichtung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung in Deutschland.

Die offensive Kritik einzelner polizeilicher Interessenvertreter gegen die Neuerrichtung der FIU innerhalb des Zolls erstaunt daher schon sehr. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass internationale Prüfungs- und Aufsichtsbehörden – etwa die Financial Action Task Force (FATF) der OECD – der bislang noch bestehenden Bekämpfungspraxis der Geldwäsche in Deutschland ein verheerendes Zeugnis ausgestellt haben. „Wer mit der geplanten Neustrukturierung eine Verschlechterung der Finanz- und Gelwäscheermittlungen prognostiziert, führt eine unsachliche Debatte auf dem Rücken der Beschäftigten. Und zwar noch bevor unsere Kolleginnen und Kollegen die Arbeit in der neuen FIU überhaupt aufgenommen haben“, erwidert Dewes. „Vielmehr bedarf es einer Konzentration der Kritik auf die eigentlichen Gesetzeslücken im Kampf gegen Geldwäscher und finanziellen Unterstützer von Terroristen“, so Dewes weiter.

Die Kritiker richten sich insbesondere gegen die Anbindung der FIU an das Zollkriminalamt als Teil der Generalzolldirektion und unterstellen einen Mehraufwand beim Erwerb der fachlichen Expertise durch den Zoll – zuletzt in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags im April 2017. Derartige Vorurteile weist der BDZ als offensichtlich unzutreffende Behauptungen scharf zurück.

Keine mangelnde Fachkenntnis beim Zoll

Von einer mangelnden, fachlichen Expertise des Zolls im Kampf gegen Geldwäschekriminalität kann nicht die Rede sein. Das Zollkriminalamt und die Zollfahndungsämter sind seit 1993 mit der Bekämpfung der international organisierten Geldwäsche betraut und verfügen damit über langjährige Erfahrung bei der Bekämpfung dieses Deliktbereichs. Hinzu kommt, dass die FIU auf Bedienstete mit unterschiedlichen beruflichen Erfahrungen (z. B. Kreditinstitute, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, Bundeszentralamt für Steuern) zurückgreifen wird und somit insgesamt einen multidisziplinären Personaleinsatz verfolgt. Der Gesamtpersonalrat bei der Generalzolldirektion hat in diesem Zusammenhang bereits einer Vielzahl von Einstellungen/Versetzungen externer und interner Bewerber/innen zur initialen Besetzung von 100 Dienstposten bei der FIU zugestimmt. Insgesamt wird die FIU auf 165 Arbeitsplätze aufgestockt.

Richtig ist vielmehr, dass  die jährliche Anzahl der Geldwäscheverdachtsmeldungen um mindestens 25% gestiegen ist. Der bisherige Ansatz einer dezentral organisierten Analyse ist damit offensichtlich gescheitert:

Erheblicher Rückstau unbearbeiteter Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen

Denn seit Beginn der statistischen Erhebung im Jahr 2003 sind die Verdachtsmeldungen um mehr als das 3,5-fache gestiegen. Im Jahr 2015 wurden insgesamt 29.108 (2014: 24.054) Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz abgegeben. Bei den zuständigen Landesbehörden besteht zum Teil ein erheblicher Rückstau an unbearbeiteten Geldwäschebekämpfungsmaßnahmen im Rahmen der Ermittlungsarbeit. Beispielsweise bestehen beim Bayerischen Landeskriminalamt dauerhafte Arbeitsrückstände von hunderten Fällen und mehreren Monaten. Eine qualitativ hochwertige Bearbeitung der Sachverhalte ist mithin nicht mehr gegeben.

Der neu einzurichtenden FIU kommt daher insbesondere eine Filter- und Bewertungsfunktion als eine Art administrative Dienstleistung für die Strafverfolgungsbehörden zu. Die überflüssige und bürokratische Zuständigkeitsabgrenzung wird damit im gesamten Prozess beendet. Der BDZ verspricht sich durch diese Analyse- und Koordinierungsaufgabe eine umfangreiche Entlastung der Gemeinsamen Finanzermittlungsgruppen (GFG) von Zoll und Polizei sowie weiteren Behörden, deren eigentliche Kernaufgabe die ermittlungstechnische Bekämpfung der Geldwäschekriminalität ist. Den Strafverfolgungsbehörden sollen somit nur noch werthaltige Sachverhalte weitergeleitet werden. Ein Forderung zu Gunsten effektiverer Ermittlungstätigkeit, die in der Vergangenheit u. a. auch von den zuständigen Polizeibehörden der Länder erhoben wurde.

Forderungen des BDZ

Der Personaleinsatz der FIU ist ein Ansatz der Erstausbaustufe und muss nach Auffassung des BDZ kontinuierlich evaluiert und verbessert werden. Insbesondere bedarf es jedoch einer Erhöhung der personellen und sächlichen Investitionen bei den Aufsichts-, Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden, zu denen auch der Zollfahndungsdienst gehört. Nur so können die zu erwartenden Straf- und Bußgeldverfahren zeitnah abgearbeitet werden.

Darüber hinaus fordert der BDZ u. a.

  • die deutliche Erweiterung der Bestimmungen zur Überwachung des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Bargeld, Barmitteln, gleichgestellten Zahlungsmitteln, insbesondere mittels einer Vorlagepflicht geeigneter Belege, Urkunden oder sonstiger Unterlagen durch den Betroffenen (Beweislastumkehr)
  • die Einführung einer Bargeldhöchstgrenze für den gewerblichen Güterhandel sowie Immobiliensektor in konsequenter Umsetzung der entsprechenden EU- Richtlinie (EU) 2015/849.
  • einen umfassenden Zugriff auf polizeiliche, justizielle und besteuerungsrelevante Datensysteme, die durch den Gesetzgeber problemlos zugunsten der FIU eingerichtet werden könnten.

Angesichts der Tatsache, dass in Deutschlang jährlich etwa 60 Milliarden Euro Schwarzgeld gewaschen wird, erhofft sich der BDZ mit den Gesetzvorhaben schlagkräftigere Strukturen im Kampf gegen die Terrorismusfinanzierung und Geldwäsche. Dem Zoll kommt dabei künftig eine spürbarere Schlüsselfunktion innerhalb der Sicherheitsarchitektur Deutschlands zu. Demzufolge bleibt auch eine auf Dauer angelegte Erhöhung des Personaleinsatzes nicht aus.

Fachliche Hintergründe zur Neuerrichtung der FIU bei der Generalzolldirektion
 
Aufgrund der zwischenzeitlich geänderten EU-Geldwäscherichtlinie ist die Verlagerung der FIU in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen geplant. Die FIU wird mittels des Gesetzesvorhabens zur Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie als Zentralstelle mit administrativem Charakter fachlich und organisatorisch neu ausgerichtet. Die Zentralstelle soll u. a. geldwäscherechtliche Meldungen analysieren und bei einem Verdacht auf Geldwäsche an die Strafverfolgungs- bzw. weiteren zuständigen Behörden zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung weiterleiten. Nach den EU-rechtlichen Bestimmungen sind diese Meldestellen der einzelnen Mitgliedstaaten organisatorisch eigenständig und arbeiten im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse fachlich unabhängig. Folglich ist die Einrichtung der FIU als funktionale Behörde zum 1. Juli 2017 als neue Abteilung der Direktion VIII (ZKA) der Generalzolldirektion vorgesehen.
Bei Geldwäsche geht es darum, illegal erzielte Erträge, zum Beispiel aus Drogengeschäften und aus dem Zigarettenschmuggel, in den normalen Wirtschaftskreislauf zu bringen. Das zudem unversteuerte Geld aus meist kriminellen Aktionen wird häufig über Bargeldtransaktionen eingeleitet, um der möglichen Entdeckung über den bargeldlosen Kontenverkehr zu entgehen.

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