Drohender Beförderungsstopp: Beförderungen dürfen nicht durch Alleingänge blockiert werden

Der drohende vorläufige bundesweite Beförderungsstopp nach Besoldungsgruppe A 12 infolge des am Hessischen Verwaltungsgerichthof anhängigen Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen eines Konkurrentenstreitverfahrens würde den betroffenen Konkurrenten nach Einschätzung des BDZ-Bundesvorsitzenden Dieter Dewes auf unabsehbare Zeit die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten nehmen. Ebenso verhält es sich mit den regional eingegrenzten Beförderungsstopps nach Besoldungsgruppe A 7 und A 11 bei den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gießen. Ein Alleingang der Antragsteller, mit dem diese aus ihrer Minderheitenposition heraus die Nachteile einer Mehrheit offensichtlich billigend in Kauf nähmen, wäre völlig inakzeptabel.

Die Antragsteller haben mit ihren Eilanträgen eine Beförderungssperre gegen insgesamt 87 Konkurrenten beantragt.

Die Verwaltung hat aufgrund der Eilanträge eine Wartepflicht und darf die Ernennungen zunächst nicht vornehmen. Sie muss zunächst abwarten, ob die Gerichte den Anträgen der Antragsteller, die von ihrem Antrag umfassten Konkurrenten bei der Beförderung vorläufig nicht dem Antragsteller vorzuziehen, stattgeben.

Bislang ist unklar, ob sich die Antragsteller mit einer ihnen von der Generalzolldirektion angebotenen Ersatzplanstelle zufriedengeben. Dadurch würden ihnen im Fall des Obsiegens keine Nachteile entstehen und die Konkurrenten könnten jetzt bereits befördert werden.

Der BDZ Bundesvorsitzende Dewes appellierte an die Antragsteller, das Beförderungsgeschehen nicht durch Alleingänge mutwillig zu blockieren, sondern ggf. die ihnen angebotenen Ersatzplanstellen zu akzeptieren. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren dürfe nicht dazu missbraucht werden, Druck auf die Verwaltung auszuüben, um ihre Beurteilung auf die aufgerufene Punktzahl anzuheben.

Dewes mahnte weiterhin eine zeitnahe Entscheidung der Verwaltungsgerichte vor Ablauf des Monats September an, da eine Einweisung in eine Planstelle mit Rückwirkung von höchstens drei Monaten zulässig ist.

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