Neue Hinweise zu Beförderungen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit

Das Bundesinnenministerium hat mit Rundschreiben vom 1. August 2011 ergänzende Hinweise zur Umsetzung der Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes gegeben. Hiernach bezieht sich die Regelung, wonach Beförderungen in zeitlicher Nähe zum Ende der aktiven Dienstzeit nur dann zulässig sind, wenn zwischen der Beförderung und dem Ende der Arbeitsphase in der Regel ein Mindestzeitraum von zwei Jahren gilt, aus Gleichbehandlungsgründen auch auf Altersteilzeitfälle, die bereits vor dem 1. Januar 2010 begonnen wurden.

Betroffen sind die Altersteilzeitfälle nach Paragraf 93 Absätze 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes. Praktische Hinweise zu Beförderungen in der Arbeitsphase der Altersteilzeit hatte das Bundesinnenministerium bereits mit Rundschreiben vom 4. Juli 2011 gegeben, das im Intranet des BDZ abrufbar ist.

Mit dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2010/2011 und der Beamtenaltersteilzeitverordnung ist zum 1. Januar 2011 ein neues Altersteilzeitmodell eingeführt worden und die tarifvertragliche Regelung zur Altersteilzeit auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes wirkungsgleich übertragen worden.

Das Blockmodell beginnt mit der Arbeitsphase. Daran schließt sich die Freistellungsphase an, in der die Zeiten der Freistellung von der Arbeit zusammengefasst werden. Die Freistellungsphase muss am Ende der Altersteilzeit, das heißt unmittelbar vor Beginn des Ruhestands liegen.

Voraussetzungen der Altersteilzeit

  • Der Antrag muss sich auf die gesamte Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken.
  • Die Altersteilzeitmöglichkeit besteht nur bei Anspruch auf Besoldung.
  • In den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit muss insgesamt für drei Jahre mindestens eine Teilzeitbeschäftigung vorliegen.
  • Die Beamtinnen und Beamten müssen zu Beginn der Altersteilzeit das 60. Lebensjahr vollendet haben.
  • Die Altersteilzeit muss vor dem 1. Januar 2017 beginnen.
  • Altersteilzeit kann in sogenannten Restrukturierungs- und Stellenabbaubereichen bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen

Im Bereich der Bundesfinanzverwaltung zählt zu den besonders festgelegten Stellenabbaubereichen nur die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein.

  • Altersteilzeit ist im Rahmen einer Quote zu bewilligen, wenn weniger als 2,5 Prozent der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen obersten Dienstbehörde davon Gebrauch machen.

Für die Bewilligung von Altersteilzeit im Rahmen dieser Quote ist in der Bundesfinanzverwaltung – beginnend ab dem Kalenderjahr 2011 – anstelle der Ressortquote für folgende Behörden die Behördenquote maßgebend:

– Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen
– Bundesausgleichsamt
– Bundeszentralamt für Steuern
– Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik
– Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung
– Bundesmonopolverwaltung für Branntwein
– Bundesfinanzdirektionen
– Hauptzollämter
– Zollkriminalamt
– Zollfahndungsämter

Einzelheiten regelt der Erlass des Bundesfinanzministeriums vom 5. Juli 2011, der ebenfalls im Intranet abrufbar ist.

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