Zollpersonal muss bei Transport gefährlicher Güter besser geschützt werden

WoGi - Fotolia

Bei der Beförderung gefährlicher Güter durch Bedienstete der Bundeszollverwaltung drängt der BDZ auf mehr Sicherheit. Nahezu alle Betäubungsmittel sind unabhängig von der Menge als Gefahrgut einzustufen und entsprechend zu transportieren. Das wird derzeit jedoch weitgehend nicht beachtet. Für die Zollpraxis gilt, dass in fast allen Delikts- beziehungsweise Aufgabenbereichen gefahrgutrechtlich relevante Asservate auftreten können. Der BDZ appelliert an das Bundesfinanzministerium, sich schützend vor seine Beschäftigten zu stellen und die geschilderte untragbare Situation umgehend abzustellen.

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) ist ein umfassendes Basisregelwerk. Es enthält Vorschriften insbesondere für die Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Dokumentation gefährlicher Güter sowie für den Umgang während der Beförderung und für die verwendeten Fahrzeuge.

Nach derzeitiger Rechtslage dürften die zur Aufgabenerfüllung de facto ständig anfallenden Transporte nicht durchgeführt werden und stellen somit Verstöße gegen das ADR dar. Nicht nur unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen sind gefährliche Güter, sondern auch meist als ungefährlich angesehene Asservate wie die Mehrzahl an betäubungsmittel- oder arzneimittelrechtlich relevanten Zubereitungen und praktisch alle pyrotechnischen Gegenstände. Selbst der Transport von Alkohol oder alkoholhaltigen Zubereitungen, aber auch dem Energiesteuerrecht unterliegende Gegenständen wie Mineralölerzeugnisse wären zunächst gefahrgutrechtlich zu prüfen.

Derartige Asservate werden nicht nur von den Polizeibehörden, sondern auch durch die Bundeszollverwaltung auf der Grundlage der Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes, im Einzelfall auch im Rahmen der Gefahrenabwehr, transportiert.

Ein Notfalltransport betrifft nur den Weg zum nächstgelegenen sicheren Ort. Nur dann besteht nach der ADR eine Ausnahme. Asservatentransporte mit Betäubungsmitteln, die von einem sicheren Ort zur sachbearbeitenden Zolldienststelle transportiert werden, fallen nicht unter die Ausnahmeregelung.

Die hierzu eingesetzten Beamten benötigen nach aktueller Rechtslage den notwendigen ADR-Basiskurs, der jedoch regelmäßig nicht angeboten wird. Eine mehr oder weniger intensive Schulung müssen alle Bediensteten erhalten, die in irgendeiner Weise mit Gefahrgut umgehen.

Das benötigte Verpackungsmaterial sowie die zu verwenden Aufkleber und Beschriftung sind weder vorhanden noch werden sie beschafft. Gleiches gilt für die Dienst-Kraftfahrzeuge, die nicht ADR-konform ausgerüstet sind, zum Beispiel mit 2-kg-ABC-Feuerlöschern.

Eine Klarstellung war bereits bis Jahresende 2013 zugesichert worden. Das ist jedoch bis heute offenkundig nicht erfolgt. Der BDZ erwartet deshalb vom Bundesfinanzministerium, dass umgehend verbindliche organisatorische Regelungen getroffen werden.

Hinterlasse eine Antwort