Eilzuständigkeit auf Zollvollzugsbedienstete in Sachsen übertragen

Im Freistaat Sachsen hat der Landtag durch Änderung des Sächsischen Polizeigesetzes die Eilzuständigkeit auf Beamtinnen und Beamte des Zollvollzugsdienstes übertragen. Nach Baden-Württemberg und Bayern, in denen bereits Initiativen der zuständigen BDZ-Bezirksverbände erfolgreich waren, ist im „Flickenteppich“ der Länder damit eine weitere Lücke geschlossen worden. Der BDZ hatte sich seit Jahren für eine bundesweite Lösung eingesetzt.

Der Landtag des Freistaates Sachsen beschloss eine Neufassung des Paragrafen 77 Absatz 3 des Sächsischen Polizeigesetzes, wonach die Eilzuständigkeit auch für Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Zollverwaltung gilt, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung unmittelbaren Zwang gestattet ist.

Somit können Zollvollzugsbedienstete in Sachsen zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten auf frischer Tat sowie zur Verfolgung und Wiederergreifung Entwichener, Amtshandlungen vornehmen, wenn die zuständige Stelle die erforderlichen Maßnahmen nicht rechtzeitig treffen kann.

Vollzugsbeamtinnen und -beamte der Zollverwaltung sind die mit zollrechtlichen und anderen übertragenen Aufgaben betrauten und zur Anwendung von unmittelbarem Zwang befugten Beamtinnen und Beamten.

Unter den Begriff des Zollvollzugsdienstes fallen zudem die Beschäftigten der Sachgebiete C und E bei den Hauptzollämtern, des Zollkriminalamts und des Zollfahndungsdiensts und grundsätzlich auch die Kontrolleinheiten grenznaher Raum, sofern sie eine vollzugsdienstliche Aus- oder Fortbildung im Polizeirecht und Strafprozessrecht erhalten haben und im Vollzugsdienst tätig sind.

Außerhalb eigener Aufgaben können Zollbedienstete in den Ländern, in denen ihnen keine Eilkompetenz übertragen ist, keine unaufschiebbaren ersten Maßnahmen bei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Zuständigkeitsbereich anderer Vollzugs-behörden treffen.

Diese Tatsache ist für die Kolleginnen und Kollegen, die tagtäglich mit Einsatzfahrzeugen, in Dienstkleidung, bewaffnet und entsprechend ausgebildet Dienst verrichten, mehr als unbefriedigend.

Eine vom BDZ geforderte bundesweite Regelung konnte das Bundesfinanzministerium nicht durchsetzen. Als Grund wird die ablehnende Haltung der Innenministerkonferenz der Länder genannt, an der entsprechende Überlegungen scheiterten. Der BDZ wird sich deshalb weiter dafür einsetzen, dass die Eilbefugnis für Vollzugsbedienstete der Zollverwaltung in allen Landespolizeigesetzen normiert wird.

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