Anordnung amtsärztlicher Untersuchung bei Zweifeln an der Dienstfähigkeit rechtmäßig

Beamtinnen und Beamte können vom Dienstherrn verpflichtet werden, sich bei Zweifeln an ihrer Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen. Das hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in einem jetzt bekannt gewordenen Beschluss vom 24. August 2011 (Az.: 1 Bs 114/11) entschieden. Allerdings darf die Anordnung einer Begutachtung durch den Amtsarzt nicht willkürlich erfolgen.

Im vorliegenden Fall war der Beamte im Jahr 2009 47 Tage und im Jahr 2010 264 Tage dienstunfähig erkrankt. Wegen eines privatärztlich attestierten „Burn-out-Syndroms“ unterzog er sich 2010 einer vom Dienstherrn genehmigten Rehabilitationsmaßnahme.

In dem vom Beamten vorgelegten Gutachten eines Facharztes war diese Diagnose vor dem Hintergrund eines eskalierten Arbeitsplatzkonflikts gestellt worden. Der Gutachter stellte darüber hinaus eine Anpassungsstörung fest und befürwortete ein Coaching oder eine Psychotherapie sowie eine dienstliche Umsetzung.

Diese Sachverhalte rechtfertigen die Anordnung einer fachmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung zur Klärung der Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten, urteilten die Hamburger Richter. Der Nachweis der Dienstunfähigkeit könne regelmäßig nur durch die Einschaltung des Amtsarztes geführt werden. Denn es bedürfe medizinischer Sachkunde, um privatärztliche Befunde zu überprüfen.

Nach Meinung des Gerichts hat der Vorrang des Amtsarztes gegenüber dem Privatarzt seinen Grund in dessen Neutralität. Während der Privatarzt womöglich bestrebt sei, das Vertrauen des Patienten zu ihm zu erhalten, nehme der Amtsarzt seine Beurteilung unbefangen vor. Allerdings müsse sich der Amtsarzt mit den Gutachten der behandelnden Privatärzte auseinander setzen.

Auch die Entscheidung des Amtsarztes, aus medizinischen Gründen eine ergänzende fachärztliche Untersuchung zu veranlassen, wird von den Richtern nicht beanstandet. Eine ausführliche amtsärztliche Begründung diese Maßnahme müsse gegenüber dem Beamten nicht abgegeben werden.

Weiter heißt es in dem Gerichtsbeschluss, es entspreche nicht nur der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, sondern diene auch dem Beamten, wenn der Amtsarzt zur Ergänzung oder Bestätigung seiner eigenen medizinischen Einschätzung eine weitere fachliche Stellungnahme einhole, um den Gesundheitszustand des Beamten umfassend zu beurteilen und eine fundierte Einschätzung der vom Dienstherrn geäußerten Zweifel an der Dienstfähigkeit vorzunehmen.

Eine Weisung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei dann gerechtfertigt, wenn sich die Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten auf konkrete Umstände stützten und nicht „aus der Luft gegriffen“ seien. Die an den Beamten gerichtete Aufforderung, sich wegen Zweifeln an seiner Dienstunfähigkeit ärztlich untersuchen zu lassen, könne von den Verwaltungsgerichten nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Rechtwidrig sei die Anordnung nur dann, wenn sie willkürlich erfolge.

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