Bei Krankheit erhalten Beamte Geld für entgangenen Urlaub

Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen aus Krankheitsgründen ganz oder zum Teil nicht geltend machen konnte. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 3. Mai 2012 entschieden (Aktenzeichen: C-337/10). Die Luxemburger Richter sprechen damit Beamten einen Anspruch auf eine finanzielle Abfindung zu, den das deutsche Beamtenrecht bislang nicht vorsieht.

Der Kläger war als Feuerwehrmann im Beamtenverhältnis bei der Stadt Frankfurt am Main beschäftigt. Seit Juni 2007 war der Kläger wegen Krankheit dienstunfähig und trat mit Ablauf des Monats August 2009 in den Ruhestand. Nach den anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften musste der Kläger seinen Urlaub grundsätzlich im Urlaubsjahr nehmen.

Die Rechtsvorschriften legten jedoch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten fest, so dass Urlaub, der nicht innerhalb dieser neun Monate nach dem Ende des Urlaubsjahres angetreten worden war, verfiel. Der Kläger war der Auffassung, zwischen 2007 und 2009 einen unerfüllten Urlaubsanspruch von 86 Tagen angesammelt zu haben, was einen Betrag von 16 822 Euro ergebe.

In ihrem Urteil führen die Luxemburger Richter aus, dass die EU-Richtlinie 2003/88 grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gilt, um bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu regeln. Nach dieser Richtlinie habe jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen.

Ende das Arbeitsverhältnis jedoch, sei es nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Für den vorliegenden Fall stellt der Europäische Gerichtshof fest, dass der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis beendet. Die Luxemburger Richter folgern daraus, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub habe, den er nicht genommen habe, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet habe.

Weiter stellt der Europäische Gerichtshof klar, dass die EU-Richtlinie der Anwendung nationaler Bestimmungen nicht entgegenstehe, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. In einem solchen Fall können die nationalen Rechtsvorschriften vorsehen, dass keine finanzielle Vergütung gezahlt wird, wenn dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zu Gute kommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

Schließlich betonen die Luxemburger Richter, dass die EU-Richtlinie nach seiner jüngeren Rechtsprechung einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt.

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