Beurteilung und Beförderung: Benachteiligung des Zolls abwehren

Aktuelle Entscheidungen von Verwaltungsgerichten haben beim Zoll für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Welche Konsequenzen daraus gezogen werden, bleibt abzuwarten. Der BDZ wird mit Nachdruck für die Beibehaltung der sogenannten „Topfbewirtschaftung“ und die Bündelung von Dienstposten plädieren und das Bundesfinanzministerium auffordern, hierfür die vom Bundesverwaltungsgericht geforderte sachliche Begründung zu liefern. Die überarbeiteten Beurteilungsrichtlinien der Zollverwaltung (BRZV) müssen angesichts der aktuellen Rechtsprechung auf ihre Rechtsicherheit überprüft werden.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 30. Juni 2011 (Az.: 2 C 19.10) eine nachhaltige Diskussion über die Zukunft der „Topfbewirtschaftung“ und die Bündelung von Dienstposten ausgelöst hatte, haben

• das Verwaltungsgericht Koblenz mit Urteil vom 1. Februar 2012 (Az.: 2 K 426/11.KO),
• das Verwaltungsgericht Darmstadt mit Urteil vom 29. März 2012 (Az.: 1 K 214 u.a.) und
• der Hessische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2012 (Az.: 1 B 2316/11)

das Beförderungsverfahren und die Beurteilungspraxis in der Zollverwaltung für rechtswidrig erklärt. Parallel hierzu hat der Hauptpersonalrat mit dem Bundesfinanzministerium intensiv über die Evaluation der Beurteilungsrichtlinien für die Zollverwaltung (BZRV) verhandelt. Das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren ist eingeleitet.

BDZ-Chef Klaus H. Leprich warnt vor einer auf die Zollverwaltung verkürzten Betrachtungsweise. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine Vielzahl von Verwaltungen in Bund, Ländern und Kommunen. Mit Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 18. Januar 2012 sei keine Grundsatzentscheidung getroffen worden. Letztlich lägen nur Handlungsempfehlungen vor, die keineswegs Rechtssicherheit garantierten.

Der BDZ bekräftigt seine Forderung, auch für die Zollverwaltung die „Topfbewirtschaftung“ und Bündelung von Dienstposten beizubehalten. Was für das eigene Ministerium im Rahmen der Bündelung ganzer Laufbahnen und zum Beispiel für die Bundespolizei gelte, dürfe für die Zollverwaltung keine anderen, nachteiligen Konsequenzen haben. Letztlich sei es eine Frage der sachlichen Begründung. Tatsache sei, dass die Bündelung für von Dienstposten in einer Vielzahl von Verwaltungen zwischenzeitlich einen Eckpfeiler der Funktionsfähigkeit bilde.

Wenn der Hessische Verwaltungsgerichtshof nun feststelle, dass die unverzichtbare Spezialisierung keinen sachlichen Grund darstelle, da er auf alle Verwaltungen zutreffe, müsse die Frage erlaubt sein, ob die beamten- und besoldungsrechtlichen Grundlagen noch zeitgemäß seien. Leprich hat deshalb als Sprecher der dbb-Bundesbeamtengewerkschaft die Problematik bereits in die Gremien des dbb eingebracht.

Leprich wörtlich: „Das Bundesfinanzministerium ist nun gefordert, auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter Berücksichtigung der ‚Topfbewirtschaftung‘ und der Bündelung von Dienstposten sachliche Begründungen zu finden, die für Rechtssicherheit sorgen. Der BDZ wird sich gegen jede Benachteiligung des Zolls zur Wehr setzen.“

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