Endlich Einigung mit dem Bund über einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung

Die dbb tarifunion hat sich mit dem Bund auf einen Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die dort beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geeinigt. Der Tarifvertrag ist zum 1. August 2011 in Kraft getreten. Der BDZ begrüßt, dass es der dbb tarifunion nach langem Drängen gelungen ist, auch für die Beschäftigten des Bundes eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung zu vereinbaren.

Mit der Entgeltumwandlung besteht für die Beschäftigten die Möglichkeit, freiwillig auf einen Teil des Bruttoeinkommens zu Gunsten des Aufbaus einer zusätzlichen Altersversorgung neben der gesetzlichen Rente und der Pflichtversicherung im Punktemodell zu verzichten. Der besondere Vorteil für die Beschäftigten besteht darin, dass für Aufwendungen im Rahmen der Entgeltumwandlung zum Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung keine Einkommenssteuer und keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen.

Diese Befreiung ist auf jährliche Beiträge bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung zuzüglich 1 800 Euro begrenzt. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme für die Beschäftigten ist freiwillig. Jeder Tarifbeschäftigte muss selbst anhand seiner konkreten Lebensumstände entscheiden, ob ein Verzicht auf einen Teil des Bruttoeinkommens zum Aufbau einer zusätzlichen Alterssicherung möglich und sinnvoll ist.

Für die dbb tarifunion war die Möglichkeit der Entgeltumwandlung ein unverzichtbarer Teil im Zusammenhang mit der Umstellung der Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von der Gesamtversorgung auf das Betriebsrentensystem des Punktemodells. Der Bund hatte sich seit 2002 geweigert, einem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit dem Hinweis auf eine Verminderung der Steuereinnahmen und bei den Sozialversicherungskassen zuzustimmen.

Eine solche tarifvertragliche Lösung ist aufgrund eines Tarifvorbehalts nach dem Betriebsrentengesetz erforderlich, um eine Entgeltumwandlung durchführen zu können. Mit der Einbeziehung des Bundes in den Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung mit der Tarifgemeinschaft der Länder konnte die tarifvertragliche Regelung jetzt geschaffen werden.

Der Tarifvertrag sieht vor, dass die Entgeltumwandlung bei als Anstalt des öffentlichen Rechts geführten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder durchgeführt wird. Die Tarifvertragsparteien halten das für sinnvoll, da dort bereits die Zusatzversorgung für die Beschäftigten im Rahmen des Punktemodells als Pflichtversicherung zuverlässig und mit geringen Verwaltungskosten durchgeführt wird.

Hinterlasse eine Antwort